Hier darf gesprüht werden

In Rostock besteht an verschiedenen Orten die Möglichkeit, legal zu sprühen oder zu malen. Auf extra zu diesem Zweck bereitgestellten Flächen können (angehende) Künstler/innen legal gestalterisch tätig werden und ihrer Kreativität freien Lauf lassen – ohne dabei fremdes Eigentum zu beschädigen.

Die Hanse- und Universitätsstadt versteht die Freigabe von sogenannten Legal Walls als Präventionsmaßnahme gegen illegale Graffitis. Gleichzeitig reagiert die Stadt auf das Ansinnen legale Flächen zur Verfügung zu stellen. Weiterhin besteht für die Künstler/innen die Möglichkeit, sich mit anderen Aktiven auszutauschen.


Hinweise zur Nutzung

  • Das Malen ist ausschließlich auf den freigegebenen Flächen erlaubt.
  • Generell dürfen keine Fenster und Türen, keine Bänke, Schilder oder Müllbehälter besprüht oder verunreinigt werden.
  • Das Sprühen der Graffitis erfolgt auf eigene Gefahr. Das Klettern auf Dächer ist verboten.
  • Die Nutzung darf zu keiner Beeinträchtigung der Nutzung in den Gebäuden führen.
  • Die Nutzungszeiten sind einzuhalten und es darf nicht zu Beeinträchtigung des Schulunterrichtes (insbes. des Schulsportes) durch versperrte Zugänge, laute Musik, Müll oder Geruchsbelästigung kommen.
  • Die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften sind einzuhalten.
  • Materialien müssen selbst mitgebracht werden.
  • Die Grundstücke sind sauber zu hinterlassen, d.h.
    • leere Dosen und Müll sind zu entsorgen
    • Grünanlagen und -flächen sind zu beachten
    • die Wege sind sauber zu halten
  • Die aufgelisteten Legal Walls sind für alle da. Eine Garantie für den Bestand der Kunstwerke kann folglich nicht gewährleistet werden.
  • Gegenseitiger Respekt ist Voraussetzung für die Nutzung.
  • Rassistische, gewaltverherrlichende, beleidigende und pornografische Darstellungen sind verboten und werden entfernt.

Konsequenzen illegalen Sprühens

Graffitis, die ohne Einwilligung der Eigentümer angebracht werden, sind eine Straftat. Der Verursacher muss mit straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Das Sprühen auf nicht genehmigten Flächen stellt eine Sachbeschädigung im Sinne der §§ 303 und 304 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Das illegale Besprühen setzt zudem oftmals das verbotswidrige Betreten eines Geländes voraus, sodass zusätzlich ein Hausfriedensbruch im Sinne des § 123 StGB vorliegt.

Zivilrechtlich kann der Geschädigte auf Schadensersatz klagen. Die zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Täter sind 30 Jahre gültig. Bei einer größeren beschädigten Fläche kommen dabei schnell mehrere Tausend Euro zusammen.

Weitere Informationen rund um das Thema bietet der Kommunaler Präventionsrat der Hanse- und Universitätsstadt Rostock (KPR).


Dauerhafte Freigabe

1. Sporthalle Walter-Butzek-Straße 1 in 18146 Rostock

Hinweis: Zum Malen ist lediglich die Sporthalle freigegeben, die sich in direkter Nachbarschaft zur Schule befindet. Es besteht keine Freigabe für die größere, zur Polizei geneigten Halle.

  • Seit 1. September 2019
  • Außenwände (keine Fenster und Türen)

2. Sporthalle Elisabethstraße 28 in 18057 Rostock

  • Seit 1. September 2019
  • Außenwände (keine Fenster und Türen)

3. Sporthalle Kurt-Schumacher-Ring 161 a in 18146 Rostock

  • Seit 1. März 2019
  • nur Rückwand

4. Sporthalle Alte Warnemünder Chaussee 7 in 18109 Rostock

  • Seit 1. Oktober 2024
  • Außenwände (keine Fenster und Türen)

Bei einem Klick auf die Pinnadel öffnet sich die Adresse. Blau bedeutet dabei, dass die Flächen dauerhaft freigegeben sind, gelb hingegen zeigt Flächen, die zeitlich begrenzt freigegeben sind.